SATZUNG

Satzung des Egidienberg e.V.

errichtet am 21. Oktober 2011 – geändert am 28.Januar 2013 – geändert am 25. November 2013

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Egidienberg e.V..“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der § 51 ff. AO.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde, Kunst und Kultur, Denkmalschutz und Denkmalpflege – jeweils bezogen auf den Interessenbereich des Vereins (Abs.5). Der Verein kann auch kirchliche Zwecke der Kirchengemeinde St. Egdien fördern.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Initiativen zu Heimatpflege und Heimatkunde sowie der Förderung bürgerschaftlichen Engagements in diesem Bereich
– Förderung von Veranstaltungen, Ausstellungen, Konzerten und Events in den Bereichen Kunst und Kultur – auch dann, wenn sie „auf St. Egidien“ von der Kirchengemeinde getragen werden.
– Förderung des denkmalpflegerischen Erbes im Stadtviertel, speziell auch von Untersuchungen, Planungen Maßnahmen und Veranstaltungen zur Wiederherstellung der zentralstädtischen Bedeutung des Egidienplatzes.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)Der Interessenbereich des Vereins bezieht sich auf die beiden alten Stadtviertel St. Egidien und Salzmarkt, sowie die Gärten hinter der Veste..

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinsziele unterstützt. Eine Wohnung oder Niederlassung im Gebiet gem. § 2 Abs.4 ist in keinem Fall erforderlich. Institutionen denen keine Rechtsfähigkeit

zukommt werden durch persönliche Mitgliedschaft eines von der Institution Benannten vertreten.

(2) Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 4 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinzwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(3) Der/die Schatzmeister/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(4) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfer(inne)n, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. September dem Verein zugehen.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er gröblich den Interessen des Vereins zuwiderhandelte. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

(3) Ein Mitglied, das nach Mahnung länger als neun Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird nochmals schriftlich unter Hinweis auf die nachfolgend vorgesehene Streichung zur Zahlung aufgefordert. Erfolgt auch dann keine Zahlung, so kann das Mitglied zum Jahresende aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für

  1. a)  Satzungsänderungen,
  2. b)  die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
  3. c)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  4. d)  die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegendie ablehnende Entscheidung des Vorstands,
  5. e)  den Ausschluss eines Mitglieds,
  6. f)  die Auflösung des Vereins,
  7. g)  Entscheidungen in allen Angelegenheiten, die für den Verein vongrundlegender Bedeutung sind oder den Verein mit mehr als 3000 € belasten.

(2) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn mindestens zwei Drittel des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.

(3) Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der 1. Vorsitzende. Auf Antrag von zwei Vorständen sind weitere Tagungsordnungspunkte aufzunehmen. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(4) Die Versammlungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden und bei ihrer/seiner Verhinderung von der Stellvertretung geleitet. Für die Dauer von Wahlen übernimmt die Versammlungsleitung ein von der Versammlung zu wählender Wahlvorstand.

(5) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3-Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung Ausschluss eines Mitglieds oder eine Satzungsänderung, eine 3⁄4-Mehrheit wenn Gegenstand die Auflösung des Vereins oder eine Zweckänderung ist. Wahlen sind dann geheim, wenn dies zuvor beantragt und beschlossen wurde. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Über die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und von der Schriftführung zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden sowie einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu zwei Beisitzer(inne)n. Der Vorstand wird ohne Wahl erweitert durch den/die Gemeindepfarrer/in von St. Egidien und dem/der Vertrauensmann/frau des Kirchenvorstandes St. Egidien, soweit diese nicht gewählte Mitglieder sind.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

(3) Den Vorsitz im Vorstand führt die/der Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung die Stellvertretung.. Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf und gemäß Absprache der Vorstandsmitglieder statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und von dem/der Schatzmeister/in vertreten (Vertretungsvorstand i.S.d. § 26 BGB). Es besteht Einzelvertretungsbefugnis; der/die stellvertretende Vorsitzende wird jedoch im Innenverhältnis angewiesen, hiervon nur im Falle der Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Darüber hinaus bleiben sie solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Im Fall von Nachwahlen richtet sich die Amtszeit nach dem regelgewählten Vorstand.

§ 8 Beirat

(1) Der Verein wird von einem Beirat beraten. In den Beirat sind Vertreter/innen der öffentlichen und privaten Institutionen, Einrichtungen und Unternehmungen des Vereinsinteressenbereichs zu berufen.

§ 9 Öffentliche Veranstaltungen

Der Verein soll in öffentliche Veranstaltungen im Interessengebiet Personen und Institutionen, die nicht Vereinsmitglieder sind, in den Dialog um die Egidiengemeinde mit einbeziehen.

§ 10 Ehrungen

Personen oder Institutionen, die sich um die Egidiengemeinde besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 11 Auflösung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde St. Egidien, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 12 Schlussvorschrift

(1) Ist Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstands die Liquidatoren.

(2) Schriftlichkeit im Sinne dieser Satzung wird auch durch elektronischen Mail- Verkehr gewahrt.

In der Gründungsversammlung am 21. Oktober 2011 einstimmig beschlossen.

gez. Dr. Hartmut Frommer gez. Dr.Hartmut Frommer Versammlungsleitung Schriftführung

Für die Richtigkeit der eingearbeiteten, von der Mitgliederversammlung am 28. Januar 2013 einstimmig beschlossenen Änderungen

Heinrich Weniger
Vereinsvorsitzender

Für die Richtigkeit der eingearbeiteten, von der Mitgliederversammlung am 25. November 2013 einstimmig beschlossenen weiteren Änderungen

Heinrich Weniger
Vereinsvorsitzender